Gebührenordnung für Tierärzte und Tierärztinnen

Preise unserer Leistungen gemäß Gebührenordnung für Tierärzte und Tierärztinnen (GOT)

Wir berechnen unsere Leistungen gemäß der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT), nicht gemäß Gebührenkatalog, dem Anhang zur GOT. Dies ist ein großer Unterschied, den manche Patientenbesitzer (Tierhalter) und Kunden nicht kennen, weshalb wir hier darauf eingehen. Die GOT ist bundesweit gültig und für den Tierarzt nur mit einer mobilen Fahrpraxis bis hin zur Tierärztlichen Fachklinik gültig. Welche Möglichkeiten die GOT dennoch bietet, dass sich trotz einer bundesweit einheitlichen Gebührenverordnung unterschiedliche Preise bei Tierarztpraxen und Tierkliniken ergeben, definiert §2 der GOT. Der Tierarztpraxis oder Tierklinik ist möglich, die Preise für Leistungen aus dem Gebührenkatalog zum einfachen bis dreifachen Satz nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Einzelfalls zu berechnen, wobei die Bemessungsgrundlage jedoch an genannte Bemessungskriterien angelehnt sein soll. Diese Kalkulationsfreizügigkeit trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die Betriebskosten einer Tierarztpraxis, die über die zur Niederlassung notwendigste Ausstattung verfügt und von einer/einem einzelnen Tierärztin oder Tierarztes mit ggf. einem/einer Tierärztlichen Fachangestellten betrieben wird, mit dem einfachen Satz der GOT wirtschaftlich betreiben ließe. Je größer die Praxis oder Klinik, je mehr Personal dort tätig und je besser die technische Ausrüstung ist, um so höher sind die Betriebskosten oder Nebenkosten einer Tierarztpraxis oder Tierklinik, allerdings ebenso die Möglichkeiten zur besseren Versorgung der Patienten, was in logischer Konsequenz auch höhere Preise für die erbrachten Leistungen rechtfertigt. Hinzu kommen Qualifikationen des Personals, die sich unmittelbar auf die Qualität der Behandlung auswirken und ebenfalls höhere Preise rechtfertigen. Alle diese vorgenannten Umstände fließen als örtliche Verhältnisse (§2 Abs.1, Satz 1, Nr. 5 GOT) in die Kalkulation der Preise ein. Die anderen Gründe, zu welchem Satz eine Leistung aus dem Gebührenkatalog berechnet werden, haben sowohl mit dem medizinischen Fall, dem Tier und dem Tierhalter zu tun. Zunächst ist sicher einfach verständlich, dass nicht jeder Fall gleichermaßen leicht oder schwierig zu behandeln ist, auch wenn die Behandlung gleichermaßen bezeichnet wird. Die Fälle unterscheiden sich selbstverständlich in ihrem Schwierigkeitsgrad sowohl diagnostisch als auch therapeutisch (§2 Abs.1, Satz 1, Nr. 1 GOT). Außerdem spielt der Zeitaufwand (§2 Abs.1, Satz 1, Nr. 2 GOT) eine große Rolle, der von Patient zu Patient innerhalb der gleichen Art oder Rasse stark variiert, denn es gibt neben der Schwierigkeit der Leistung weitere Umstände, die zur Zeitverzögerung führen, wie beispielsweise die Angst des Tieres vor der Behandlung, der man entsprechend Beachtung schenken muss. Der Zeitpunkt der Leistungserbringung, gemeint ist nicht etwa der Notdienst sondern die Dringlichkeit eines kurzfristigen Termins, kann sich auch auf die Höhe des Kalkulationsfaktors auswirken, wenn dazu entsprechende Ressourcen der Praxis aktiviert werden müssen oder ein Aufwand durch Terminverschiebungen entsteht. Ein weiterer Faktor zur Anpassung des Gebührensatzes sieht die GOT im Wert des Tieres vor. Dieser Punkt scheint etwas makaber zu sein und bietet auch ethisch ein paar Probleme, da das Rechtssystem Werte nur finanziell vergleichen kann, nicht aber auf einer emotionalen Ebene. Entsprechend schwer fällt es auch den Tierärzten und Tierärztinnen, diese Variationsmöglichkeit der GOT in der alltäglichen Praxis anzuwenden und für die Preisfindung zu argumentieren.

Die vielen Einflüsse, die auf die Preisgestaltung der gesamten Leistung oder einzelner Leistungspositionen einwirken, lassen es unmöglich seriös zu, Kosten für komplexe Leistungen präzise im Voraus zu nennen, besonders nicht telefonisch oder per E-Mail, ohne das Tier und seinen Zustand zu kennen. Jeder genannte Preis könnte höchstens eine grobe Schätzung sein, die auf den persönlichen Erfahrungswerten der aktuell Auskunft gebenden Person basiert. Dies ist keine sachlich fundamentierte Grundlage, um sich über Leistungen und deren Preise zu unterhalten, weshalb wir dies auch ohne Vorstellung des Tieres verweigern.

 

Gebührenhöhe in besonderen Fällen (§3 Abs. 1 GOT)

Die Gebührenordnung für Tierärzte und Tierärztinnen (GOT) greift in besonderen Fällen in den Ermessensspielraum der Tierärzte und Tierärztinnen ein und schreibt die Berechnung von Leistungen nach Gebührenkatalog vor (§3 Abs. 1 GOT), sofern nicht allein die Schwierigkeit und der Zeitaufwand eine höhere Berechnung rechtfertigen (§3 Abs. 2 GOT) oder der Tierhalter die Leistungen nachts, am Wochenende oder an Feiertagen verlangt (§3 Abs. 3 GOT), wobei selbst dann der Kalkulationsfaktor deutlich unter den sonstigen Möglichkeiten gesetzlich gedeckelt ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Tierarztpraxis oder Tierklinik diese Leistungen mit Einsatz voller technischer Ressourcen, durch den höchstqualifizierten Tierarzt zur wirtschaftlich wertvollsten Zeit erbringen muss oder gar dem Verlangen insgesamt nachkommen muss. Besondere Fälle, die gemäß §3 Abs. 1 GOT eine vorgeschriebene Gebührenhöhe rechtfertigen, sind daher gegenüber der Tierarztpraxis vor Terminierung der Inanspruchnahme einer tierärztlichen Leistung offenzulegen, um die durch die Praxis variablen Ressourcen für Bemessungskriterien des Berechnungsfaktors gemäß §2 Abs. 1 GOT, insbesondere den Zeitpunkt der Leistungserbringung und damit auch der Personaleinteilung, möglichst wirtschaftlich an die vorgeschriebene Gebührenhöhe anzugleichen. Sofern diese Möglichkeit der Praxis durch Verschweigen eines solchen besonderen Falles entzogen wird, stellt dies ein Schaden dar, der neben der Abrechnung der erbrachten Leistungen nach Gebührenverzeichnis laut Vorschrift des §3 Abs. 1 GOT dem Tierhalter aufgrund §7 Abs. 2 GOT (Entschädigung) zusätzlich berechnet wird.

 

Gebühren im Notdienst (§4 GOT)

Der Tierärztliche Notdienst ist ein für eine Tierarztpraxis oder Tierklinik sehr kostenintensiver Bereitschaftsdienst, zu dem die Gebührenordnung für Tierärzte und Tierärztinnen (GOT) entsprechend hohe Sätze des Gebührenkatalogs ermöglicht (§4 GOT). Der Mindestsatz ist zweifach, der Höchstsatz vierfach. Zusätzlich fällt pro Tierhalter, der den Notdienst in Anspruch nimmt, eine einmalige Notdienstgebühr in Höhe von 50,00 EUR zzgl. Mehrwertsteuer an, egal wie viele Tiere er im Notdienst zur Behandlung vorstellt.

 

Weitere Vorschriften der GOT

Selbstverständlich gibt es noch viele weitere Vorschriften in der Gebührenordnung für Tierärzte und Tierärztinnen (GOT), als diese, die hier auszugsweise genannt wurden, weil sie besonders häufig im tierärztlichen Alltag diskutiert wurden. Um diese im Detail kennen zu lernen, muss die GOT in ihrer Gesamtheit gelesen werden, was jedoch nicht Thema dieser Internetpräsenz ist. Insbesondere der Anhang der GOT, also der Gebührenkatalog, der die Grundlage der Preisberechnungen darstellt, enthält viele wichtige Informationen, die teilweise sogar einer fachlichen Erklärung bedürfen, um sie hinsichtlich ihrer Bedeutung zu verstehen. Die häufigste Leistung, die berechnet wird, stellt wohl ohne Frage die "Allgemeine Untersuchung" dar, da sie nahezu vor jeder Behandlung durchgeführt werden muss. Die wenigsten Tierhalter wissen jedoch, was zu einer solchen Untersuchung gehört. Viele falsche Ansichten werden diesbezüglich verbreitet, denn im Gegensatz zu solchen ist keineswegs damit ein mehr oder weniger kompletter Check-Up gemeint. Es gibt auch keine Check-Liste, die abgearbeitet werden muss, was vielfach falsch behauptet wird. Auch wenn viele Tierärzte und Tierärztinnen aus einem Gefühl der Berufsehre tatsächlich eine kleine Check-Liste abarbeiten und diverse Grunduntersuchungen durchführen, wie es auch in unserer Praxis üblich ist, verlangt die "Allgemeine Untersuchung" lediglich die Einschätzung des Tierarztes oder der Tierärztin, ob das Tier sich, abgesehen von dem durch den Tierhalter genannten Behandlungsgrund, in einem angemessenen Zustand befindet und behandlungsfähig ist, wozu bereits eine reine Sichtkontrolle ohne jede diagnostische Tätigkeit ausreichen würde. Eine ebenso von einigen Tierhaltern völlig falsch aufgefasste Bedeutung hat der Begriff "Beratung" im Zusammenhang mit der "Allgemeinen Untersuchung". Der Gebührenkatalog sieht neben der "Allgemeinen Untersuchung mit Beratung" für die verschiedenen Patientengruppen auch eine "Allgemeine Untersuchung ohne Beratung" und ohne Bezug auf eine Patientengruppe vor. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Tierhalter vom Tierarzt oder der Tierärztin eine umfassende Beratung zu seinem Tier, dessen Haltung und Pflege, oder gar zur Therapie einer Krankheit zu erhalten hatte, wenn die Leistung "Allgemeine Untersuchung mit Beratung" berechnet wurde. Die tatsächliche Bedeutung des Begriffs "Beratung" wird im Kontext deutlich, wenn man feststellt, dass es im Gebührenkatalog nur eine "Folgeuntersuchungen mit Beratung" gibt. Würde sich der Begriff "Beratung" tatsächlich auf eine umfassende Beratung zum Tier, dessen Haltung und Pflege, oder zur Therapie seiner Krankheit beziehen, müsste man davon ausgehen können, dass eine Folgeuntersuchung gewiss eher ohne Beratung möglich wäre, da eine solche Beratung bereits mit der Allgemeinen Untersuchung bei der Erstvorstellung des Tieres hätte stattfinden können. Dem ist aber nicht so, denn der Begriff "Beratung" bezieht sich ausschließlich darauf, ob der Tierhalter dahin gehend beraten wird, ob nach einer Allgemeinen Untersuchung bei der Erstvorstellung des Tieres eine Folgeuntersuchung notwendig, situationsbedingt empfehlenswert oder nicht erforderlich ist. Die "Allgemeine Untersuchung ohne Beratung" im Gebührenkatalog der GOT bezieht sich ausschließlich nur auf Tiere, bei denen keine Folgeuntersuchung möglich ist und daher eine Beratung dazu überflüssig wäre. Dies ist beispielsweise bei wild lebenden Tieren oder Fundtieren der Fall, die unverzüglich nach der ersten Behandlung in die Freiheit entlassen werden und für eine Folgeuntersuchung nicht mehr greifbar sind. Sollte der Finder des zu behandelnden (wild lebenden) Fundtieres jedoch das Tier für die Dauer der Genesung zur Pflege aufnehmen, so kann er auch zur Notwendigkeit oder Empfehlung einer oder mehrerer Folgeuntersuchung beraten werden, weshalb die Gebührenposition "Allgemeine Untersuchung ohne Beratung" sich nicht pauschal auf alle Fundtiere bezieht. Bei jeder Folgeuntersuchung steht aber fest, dass Zugriff auf das Tier besteht und somit durchaus zu einer weiteren Folgeuntersuchung geraten werden könnte, weshalb es diese Position des Gebührenkataloges immer nur "mit Beratung" gibt.

 

Die Novellierung der GOT in 2022

Ab 22.11.2022 ist die neue Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) für die Abrechnung der tierärztlichen Leistungen gültig und ersetzt die alte GOT aus dem Jahre 1999. Diese Novellierung erhöht ohne Frage die Tierarztkosten, ist aber längst überfällig gewesen. Um dies zu verstehen, muss man den Hintergrund der GOT und deren Auswirkungen auf die Tierarztpraxen kennen.

Die Aufgabe der GOT als Mittel des Verbraucherschutzes

Die GOT hat die Aufgabe, bundesweit die Kosten der Tierärzte zu vereinheitlichen, damit der Wettbewerb der Tierärzte nicht über den Preis für die Tierarztleistungen erfolgt, sondern über deren Qualität. Je nach Ausstattung der Praxis, nach Qualifikation der Tierärzte, nach Behandlungszeiten oder nach weiteren praxisbezogenen Anhaltspunkten, können Tierarztpraxen die in der GOT genannten Leistungen vom einfachen bis dreifachen Satz, bei Notdienst und Notfallsituationen sogar bis zum vierfachen Satz, anpassen. Nun mag man meinen, dass hierdurch doch die eine Tierarztpraxis günstiger als die andere Tierarztpraxis sei, was tatsächlich stimmt. Jedoch sind die Preise nicht aufgrund einer willkürlichen unternehmerischen Entscheidung der Praxisbetreiber abweichend, sondern der Preisunterschied soll ein unmittelbarer Indikator sein, dass mit dem höheren Preis auch eine bessere Leistung verbunden ist. Es obliegt dem Patientenbesitzer zu entscheiden, ob man neben der emotionalen Verbundenheit zu seinem Tierarzt auch dessen Leistung anhand der Preise bewerten möchte. Die beste und teuerste Tierarztpraxis muss nicht unbedingt die richtige Wahl für die Behandlung eines Tieres sein, wenn das Tier und der Patientenbesitzer sich dort nicht wohl fühlen. Andererseits ist es für das Tier mit unnötigem, teilweise sogar lebensbedrohlichen Stress verbunden, wenn es ausgerechnet bei einer sehr ernsthaften Erkrankung erstmals in eine ihm fremde, aber modern und gut ausgestattete Tierarztpraxis gebracht wird, während man die üblichen Routinebehandlungen in einer günstigen Tierarztpraxis hat machen lassen, an die das Tier nun gewöhnt ist. Dabei ist noch nicht berücksichtigt, dass die Diagnosemöglichkeiten zur Früherkennung von medizinischen Problemen, insbesondere altersbedingten Krankheiten, in schlichten Tierarztpraxen möglicherweise signifikant schlechter sind.
Die GOT ist also für die Patientenbesitzer ein probates Mittel für einen Leistungsvergleich im Sinne des Verbraucherschutzes, weil die Tierärzte gesetzlich gezwungen sind, sich an diese Gebührenordnung zu halten. Sollten Unstimmigkeiten und Verdachtsfälle auftreten, dass Tierarztpraxen die in der GOT genannten Preise zu unrecht mit einem zu hohen Gebührensatz abrechnen, können Patientenbesitzer Beschwerde bei der zuständigen Tierarztkammer einlegen und die Gebührenabrechnung prüfen lassen. Es ist also ein weit verbreitetes Märchen, dass Tierarztpraxen „viel zu teuer“ seien oder manche Tierärzte ihre Kunden „abzocken“. Die Patientenbesitzer haben es nämlich selbst in der Hand, zu welchem Satz der GOT eine Tierarztpraxis ihre Rechnungen stellt, so dass man davon ausgehen kann, dass die in der Tierarztrechnung aufgeführten Preise von der Tierarztkammer nicht beanstandet wurden.

Eine günstige GOT ist schlecht für das Tierwohl

Viel wurde über den Schrecken der novellierten GOT geschrieben und noch mehr wurde darüber geredet. Manche Patientenbesitzer schimpfen gar darüber, dass die neue GOT mit einer durchschnittlichen Preissteigerung von rund 20 Prozent die Behandlung von Tieren unbezahlbar macht und sich die Tierärzte am Leiden der Tiere bereichern würden. Das ist grober Unfug und Polemik von Menschen, welche den Zusammenhang von Ursache und Wirkung bezüglich eines derzeit desolaten veterinärmedizinischen Systems nicht verstehen. Tatsache ist nämlich, dass Preise für Leistungen, die zwischen 1996 und 1999 als angemessen bewertet wurden, unmöglich heute noch für eine Kostendeckung ausreichen. Im Laufe der Jahre wurde das Betreiben einer Tierarztpraxis wirtschaftlich immer uninteressanter. Studienabgänger der Veterinärmedizin lassen sich immer seltener mit neuen Tierarztpraxen nieder und übernehmen erst recht keine überalterten Praxen, sie suchen ihre berufliche Zukunft in der Forschung oder in anderen Bereichen der Pharmaindustrie. Viele Tierarztpraxen wurden wegen Mangel an Nachfolgern geschlossen und in den wenigen verbliebenen mussten die Betriebskosten durch Einsparungen bei Ausstattung und Personal minimiert werden und ohne entsprechenden finanziellen Ausgleich zu bekommen, hatten immer weniger Tierärzte Lust dazu, einen Notdienst aufrecht zu erhalten, wenn andere Menschen ihre Freizeit genießen. Die Auswirkung einer seit vielen Jahren viel zu billigen GOT führte dazu, dass viele Tierarztpraxen mit veralteter Technik arbeiten, überarbeitetes und gestresstes Personal hohe Fehlerquoten haben, die Dichte der Tierarztpraxen extrem abgenommen hat und es in den verbliebenen Tierarztpraxen sehr lange Wartezeiten oder gar Aufnahmestopps gibt und der tierärztliche Notdienst mancherorts gar nicht mehr geleistet wird. Früher war alles besser, heißt es oft, und bei der tierärztlichen Versorgung stimmt dies absolut.

Die neue GOT macht den Tierarztbesuch teurer, ist aber immer noch zu billig

Dass die GOT seit 1999 bis 2022 nicht an die allgemein angestiegenen Kosten und Inflation angepasst wurde, hat das Tierwohl in Deutschland durch seine medizinische Versorgung deutlich verschlechtert, ohne dass die Patientenbesitzer erfreut realisiert hätten, dass sie die verbliebenen Leistungen dafür weit unter Wert bekommen haben. Im Gegenteil, dass die wohl häufigst erwähnte Kritik an Tierarztpraxen, nämlich schlechte Erreichbarkeit und schlechte Terminverfügbarkeit, daran liegt, dass es kaum noch Tierarztpraxen gibt, fällt den meisten Patientenbesitzern noch immer nicht auf. Sie stellen sich scheinbar gar nicht die Frage, warum sie bei Unzufriedenheit nicht einfach zu einem anderen Tierarzt gehen. Die Antwort würde sein, dass es keinen vergleichbaren Tierarzt in der Nähe gibt, bei dem man noch nicht war, oder dass die Erreichbarkeit und Terminvergabe bei anderen Tierarztpraxen nicht besser ist. Und selbst Tierkliniken haben inzwischen Aufnahmestopps und nehmen Patienten nur noch an, wenn sie aufgrund einer Überweisung durch eine Tierarztpraxis kommen. Aber wird nun, mit der neuen GOT alles besser? Kann die Entwicklung der vergangenen Jahre rückgängig gemacht werden, so dass die tiermedizinische Versorgung in Deutschland sich erheblich verbessert?
Die Studie, auf der die Preise der neuen GOT ermittelt wurden, fand im Jahre 2020 statt. Eine repräsentative Menge Tierärzte wurde befragt und deren wirtschaftlichen Berechnungen ergaben einen Preiskatalog, der im Vergleich zur GOT von 1999 um etwa 20 Prozent gestiegen ist. Wie wir alle wissen, war 2020 das erste Jahr mit den Auswirkungen von COVID-19 und mit den ersten Lockdowns. Es fehlt also in der Bewertung der Kosten von 2020, dass mit der Coronakrise die Anzahl der Haustiere gravierend gestiegen ist und die niedergelassenen Tierärzte einen enormen zusätzlichen Terminbedarf abarbeiten müssen, für die zusätzliches Personal benötigt wird. Ebenso konnte 2020 noch niemand wissen, wie sich die Entwicklung in der Ukraine auf die Materialkosten durch empfindliche Beeinflussung der internationalen Lieferketten auswirken würde. Und selbstverständlich sind die exorbitant gestiegenen Energiekosten, sowohl für das Betreiben der Tierarztpraxis als auch deren Auswirkungen auf die Materialpreise, im Jahre 2020 völlig unbekannt gewesen. Eine Novellierung der GOT im Jahre 2022 mit ihrer Kalkulationsbasis auf Kosten von 2020 kann an der Situation nichts verbessern, sondern lediglich eine weitere Verschlechterung bei der tierärztlichen Versorgung ausbremsen, was allen Experten klar ist. Es stand also bereits zu dem Zeitpunkt, als die GOT von 2022 beschlossen wurde, eindeutig fest, dass nicht nur die GOT selbst die Tierarztrechnungen anhebt, sondern dazu auch noch Kosten außerhalb der GOT, wie beispielsweise Zuschläge für Corona-Hygienemaßnahmen oder Energiekosten, berechnet werden müssen.

Tierkrankenversicherungen und OP-Versicherungen für Tiere können helfen

Bei allen Versicherungen ist das Prinzip, dass viele Versicherungsnehmer im Voraus in ein System einzahlen, so dass der Versicherungsgeber mit dem Geld arbeiten kann und nur ein Teil des eingezahlten Geldes überhaupt wieder in Versicherungsleistungen ausgeschüttet werden muss. In den vergangen Jahren hat sich bereits langsam das Interesse an Kranken- und OP-Versicherungen für Tiere enorm erhöht, so dass die Versicherer immer flexibler geworden sind und auch immer mehr Leistungen abdecken können. Die Ursache hierzu war, dass veterinärmedizinische Diagnosen und darauf basierende Behandlungsmethoden, die zudem sich technisch und pharmazeutisch in den vergangenen Jahrzehnten enorm weiterentwickelt haben, selbst auf Grundlagen der alten GOT zu immer teuren Behandlungen, Therapien und Operationen führten, die sich viele Patientenbesitzer als plötzliche Forderung nicht mehr leisten konnten. Spätestens mit Bekanntwerden der neuen GOT und den dadurch gestiegenen Tierarztkosten, hat der Versicherungsbedarf enorm zugenommen. Für den Patientenbesitzer mit einer Kranken- oder OP-Versicherung gilt, dass er vergleichbar geringe monatliche Kosten hat, die im Finanzmanagement vorhersehbar und erschwinglich sind, möglicherweise aber insgesamt höher liegen, als tatsächlich erforderliche Tierarztkosten anfallen würden. Das Risiko einer schweren Erkrankung oder eines Unfalls, könnte den Patientenbesitzer möglicherweise viel empfindlicher treffen, denn die Tierarztrechnung kommt in den meisten Fällen völlig unerwartet und dann auch noch in einer enormen Höhe, für die man in der Regel nicht das Geld beiseite gelegt hat. Im ungünstigsten Fall sind die Kosten für die Tierheilung sogar noch viel teurer, als sämtliche Versicherungsbeiträge, die man für das Tier im Laufe seines Lebens hätte bezahlen müssen. Von allen tierärztlichen Leistungen sind in der Regel die Operationskosten, ggf. mit den dazu notwendigen Nebenleistungen, die kostspieligsten. Allerdings ist das Risiko, dass Ihr Tier jemals eine OP benötigt, relativ gering. Wer die Kosten einer Krankenvollversicherung scheut, kann mit einer OP-Versicherung bei deutlich geringeren Kosten, zumindest die extremsten Tierarztleistungskosten absichern. Wie auch immer man sich entscheidet, für viele Patientenbesitzer ist die regelmäßige Investition in die medizinische Absicherung die beste Möglichkeit zur Kostenkontrolle, denn auch das Tierschutzgesetz fordert in seinem ersten Paragrafen, dass die Haltung eines Tieres nur dann erlaubt ist, wenn der Tierhalter das Tier auch pflegen kann, wozu selbstverständlich auch die Finanzierung der medizinischen Versorgung gehört. Selbst bei der Überlegung zur Anschaffung eines Tieres sind Versicherungen also durchaus hilfreich, denn wenn man zu den gewöhnlichen Unterhaltskosten eines Haustieres schlichtweg die Kosten für eine Tiervollversicherung hinzurechnet, bekommt man einen realistischen Wert, den die im Tierschutzgesetz geforderte Pflege eines Tieres kostet. Schon hier werden zahlreiche verantwortungsbewusste Tierliebhaber zu dem Entschluss kommen, dass die Tierhaltung doch nicht das Richtige ist.

Welche Versicherung man wählen soll, ist nicht aus tierärztlicher Sicht zu beantworten

Aus der Sicht unserer Tierarztpraxis gibt es nur ein einziges Kriterium unter vielen Kriterien zur Empfehlung einer Kranken- oder OP-Versicherung für ein Tier: soll direkt mit der Versicherung abgerechnet werden oder möchte der Patientenbesitzer vorab die Tierarztrechnung selbst bezahlen und sich das Geld von seiner Versicherung erstatten lassen? Um eine direkte Abrechnung mit der Versicherung vorzunehmen, muss das Abrechnungssystem unserer Tierarztpraxis dazu in der Lage sein. Die Entwicklung entsprechender Module für unser hochmodernes Abrechnungssystem erfordert seitens der Versicherungen mehr oder weniger einheitliche Vorgehensweisen, was derzeit noch längst nicht der Fall ist. Entsprechend sind die meisten Versicherer noch nicht in der Lage, mit unserem Abrechnungssystem zu kommunizieren, während wir uns nicht zurückentwickeln können, um Abrechnungen mit Versicherungen händisch vorzunehmen. Daher sind die Versicherungen, mit denen wir keine direkte Abrechnung vornehmen können und die wir daher nicht empfehlen, falls eine direkte Abrechnung für Sie besonders wichtig wäre, nicht unbedingt schlecht in ihren Leistungen. Wichtige Kriterien sind aus unserer Sicht beispielsweise: Leistungsübernahme für Diagnostik vor OP-Termin, gute Nachsorge, Übernahme von Leistungen im Bereich der Zahnheilkunde und Kündigungsverzicht der Versicherung nach längerer Versicherungsdauer des Tieres. Alles Weitere muss der Patientenbesitzer selbst für sich herausfinden.

 

Download-Service für Informationen rund um die GOT

Wir bieten rund um das Thema Gebührenordnung für Tierärzte und Tierärztinnen (GOT) einige interessante und wissenswerte Informationen als PDF zum Download an. Darunter finden Sie auch ein PDF vom Bundesministerium der Justiz und Bundesamts für Justiz mit der novellierten GOT (Stand 28.11.2022), die seit dem 22.11.2022 in Kraft getreten ist. Wir wiesen darauf hin, dass für die Aktualität und Richtigkeit der angegebenen Informationen, insbesondere solcher mit Gesetzestexten, keinerlei Haftung übernommen wird. Ebenso schließt auch das Bundesministerium der Justiz und das Bundesamt für Justiz als Herausgeber des PDF mit der aktuellen GOT (Stand 28.11.2022) die Haftung für die Aktualität und Richtigkeit der enthaltenen Informationen aus. Außerdem weisen wir darauf hin, dass die Inhalte nachfolgender Dokumente urheberrechtlich geschützt sind.

GOT mit Anlage (Gebührenkatalog), ein Service des Bundesministeriums der Justiz und dem Bundesamt für Justiz

Allgemeine Informationen zur GOT für Patientenbesitzer, ein Merkblatt der Bundestierärztekammer (Achtung: Mit Beispiel auf Basis der alten GOT)

Allgemeine Informationen zur GOT für Patientenbesitzer, eine Information der Tierärztlichen Praxis für Kleintiere am Katernberg

Die Novellierung der GOT 2022, ein Merkblatt der Bundestierärztekammer

Die Novellierung der GOT 2022, eine Information der Tierärztlichen Praxis für Kleintiere am Katernberg (Website-Version)

Die Novellierung der GOT 2022, eine Information der Tierärztlichen Praxis für Kleintiere am Katernberg (Kurzversion)